4 Satz 1 BEEG), sofern zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen (§ 7 Mutterschutz- und Elternzeitverordnung). Ein Anspruch auf Elternzeit besteht – unabhängig von der Dauer des Anspruchs auf Elterngeld - bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.

Beamte in Teilzeit und Elternzeit. Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung von bis zu 30 Stunden in der Woche möglich, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen. Es spielt keine Rolle, ob Sie in Deutschland wohnen. Für Beamtinnen und Beamte ist die Rechtslage in einigen Bereichen, wie zum Beispiel die Übertragungsmöglichkeit der Elternzeit bis zu 24 Monate, derzeit noch nicht einheitlich geregelt. Für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten gibt es spezielle Formen der Elternzeit. Beamtinnen und Beamte können Elternzeit in Anspruch nehmen zur Betreuung - eines Kindes, für das ihnen die Personensorge zusteht, - eines leiblichen Kindes, für das ihnen die Personensorge nicht zusteht, wenn es mit ihnen im Haushalt lebt und der sorgeberechtigte Elternteil zustimmt, Einzelheiten klären … Eltern können ihre Elternzeit auch gemeinsam nehmen.

Zuständig für die Bewilligung der Eltern-zeit ist Ihre personalverwaltende Dienststelle. Elternzeit für Beamte in den Ländern uneinheitlich Bei den im Gesetz enthaltenen Regelungen zur Elternzeit ist die Situation uneinheitlich. Elternzeit steht Ihnen zu, wenn Sie in Deutschland arbeiten oder wenn Ihr Arbeitsvertrag nach deutschem Recht geschlossen wurde. Im Bund und den Ländern Berlin, Brandenburg, Hessen und Niedersachsen wird direkt auf das Bundesrecht verwiesen, sodass BeamtInnen dieselben Ansprüche wie ArbeitnehmerInnen haben. der Beamte hat während der Elternzeit einen Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen. Die Beamtin bzw. Beihilfe und Versorgung in der Elternzeit. Die Teilzeitbeschäftigung muss vor Ausübung beantragt werden. zur Elternzeit für Beamtinnen und Beamte Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um allgemeine, unverbindliche Hinweise zur El-ternzeit für Geburten ab dem 01.07.2015 handelt.

Beamte in Elternzeit dürfen grundsätzlich einer Teilzeitbeschäftigung von höchstens 30 Stunden pro Woche nachgehen (§ 15 Abs.

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